Mittwoch, 8. Oktober 2014

Der anwaltliche Unternehmer-Lohn und der Vergleich Anwalt - Richter | Der anwaltliche Stundenlohn

Anders als ein Richter, muss sich der Anwalt detailliert mit der Kostensituation seiner Berufsausübung beschäftigen und diese permanent optimieren. Dann muss er seinen Unternehmer-Lohn einfahren, also das Äquivalent zu Gehalt nebst Rente, Krankenversicherung und den übrigen wohligen Nebenleistungen. Schließlich will der Anwalt darüber hinaus auch einen echten Gewinn erzielen, um einen fairen Ausgleich zu seinem unternehmerischen Risiko und den schlaflosen Nächten zu erhalten und Rücklagen für Zeiten der Rezession bilden zu können.

Vergleich Anwalt - Richter

Vergleichen wir den Anwalt mit einem Richter anhand von Zahlenwerk. In der Besoldungsstufe R 2 verdient Letztgenannter im Alter von 45 Jahren und mit zwei Kindern rund 5.800 EUR brutto im Monat, 76.000 EUR im Jahr. Wie muss ein Anwalt agieren, der im Monat 5.800 EUR als Gewinn vor Steuern erzielen will?

Er muss zunächst die Zuschläge für die Sozialversicherung von circa 1.600 EUR monatlich zum Wunschgehalt addieren. Hinzu kommt der Geldwert des Urlaubs mit 900 EUR im Monat. Das Krankheitsrisiko schlägt mit 150 EUR je Monat zu Buche und schließlich sollte als allgemeine Risikopositionen für Honorarausfall, Geschäftseinbrüche und ähnliches ein Aufschlag von 20%, hier also 1.690 EUR, berücksichtigt werden.
Der erforderliche Umsatz und der dafür nötige Stundensatz

Damit ergibt sich ein erforderlicher monatlicher Gewinn von 10.140 EUR entsprechend einem Jahresgewinn von 121.680 EUR. Der erforderliche Kanzleiumsatz bei einer Kostenquote von 50 % beläuft sich danach auf 243.360 EUR. In welcher Zeit muss dieser Gewinn nun erwirtschaftet werden? Ausgehend von fünf Arbeitstagen pro Woche und 52 Arbeitswochen pro Jahr ergeben sich 260 Arbeitstage pro Jahr. Dann gibt es durchschnittlich 10 Feiertage, die auf einen Werktag fallen und 30 Tage Urlaub. Nach durchschnittlich 5 Krankheitstagen und 3 Tagen Fortbildung bleiben 212 verfügbare Arbeitstage. Bei acht Arbeitsstunden pro Tag macht dies 1.696 verfügbare Arbeitsstunden.

Was der Richter in dieser Zeit macht, hat keine unmittelbare Auswirkung auf seine Besoldung, der Anwalt hingegen verbringt davon rund 25 % „unproduktiv“, also mit Administration, Business Development und ähnlichem. Danach verbleiben für den Anwalt 1.272 „Billable Hours“, die - um den obigen Kanzleiumsatz von 243.360 EUR zu erreichen - mit 191,32 EUR netto vergütet werden müssen.

Dem Mandanten muss daher inklusive der Umsatzsteuer ein Betrag von 227,67 EUR je Stunde in Rechnung gestellt werden. Erst dann lohnt es sich, Anwalt zu sein.


Quelle: Christian Pothe, Geschäftsführer der Bucerius Education GmbH




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