Freitag, 28. Juli 2017

Zur Schweigepflicht

https://www.haufe.de/recht/kanzleimanagement/Neuregelung-der-Schweigepflicht-bei-externen-Dienstleistern-des-Anwalts_222_418378.html?ecmId=22690&ecmUid=3060324&chorid=00954390&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FRecht%2F314%2F00954390%2F2017-07-13%2FTop-News-Neuregelung-der-Schweigepflicht-bei-externen-Dienstleistern-des-Anwalts

Sonntag, 29. Januar 2017

»Jajaja!« rief Meister Böck. »Bosheit ist sein Lebenszweck!« | Kafka – Der Process | Prozeßbericht (Www.prozessbericht.de) | Kanzlei Hoenig Info | Strafverteidiger in Kreuzberg – Kanzlei Hoenig Berlin | Strafrecht und Motorradrecht

»Jajaja!« rief Meister Böck. »Bosheit ist sein Lebenszweck!« | Kafka – Der Process | Prozeßbericht (Www.prozessbericht.de) | Kanzlei Hoenig Info | Strafverteidiger in Kreuzberg – Kanzlei Hoenig Berlin | Strafrecht und Motorradrecht: rief Meister Böck. »Bosheit ist sein Lebenszweck!« 30. Januar 2017 Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig Aus mutmaßlich gut unterrichteten Justizkreisen wird kolportiert, daß es unter Rechtsanwälten Krawallverteidiger geben soll. Also Strafverteidiger, denen es auf mehr als auf die systembedingten Konflikte ankommt. Ich prüfe derzeit, ob es auch innerhalb dieser Justizkreise Krawallrechtspfleger und Krawallrichter gibt. Das Testfeld Diese Prüfung erfolgt in dem recht überschaubaren Umfeld meines Antrags auf Festsetzung und Auszahlung eines Vorschusses auf die Reisekosten. Ich bin dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt. In den Monaten Januar und Februar wurde ich zu insgesamt acht Hauptverhandlungstermine vor die 29. Strafkammer des Landgericht Frankfurt am Main geladen. Voraussichtlich fallen pro An- und Abreise 450 Euro an. Die Verwechselung Herr Rechtspfleger Rössel vertrat nun die Ansicht, daß sein solcher Vorschuß „nicht festsetzbar“ sei. Da scheint er aber etwas verwechselt zu haben. Recht hätte er, wenn ich einen Vorschuß auf die Pflichtverteidiger-Vergütung beantragt hätte. Habe ich aber nicht. Kein Kredit Ich will lediglich die Kosten für Taxi, Bahn und Flugzeug vorgeschossen bekommen. Und warum will ich das? Weil ich es darf und nach § 47 RVG darauf einen Anspruch habe. Und weil ich nicht der Kreditgeber des Landes Hessen sein möchte. Amputation Naja, von Rechtspflegern bin ich es ja gewohnt, daß sie auf Krawall gebürstet sind, sobald sie sich von dem Geld der Justizkasse trennen müssen. Das geht eben bei manchen fast nur mit der Kettensäge. Kandidat Nr. 2 Nun habe ich mir aber noch den Vorsitzenden Richter der 29. Kammer, Herrn Rögler, als Kandidaten für die Krawallprüfung herangeholt. Ich hatte ihm mitgeteilt, daß ich zum nächsten Termin am Mittwoch nicht anreisen werde, wenn mir der Reisekostenvorschuß nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Tja, und was schreibt mit Herr Rögler? … wurden Ihnen unter dem 17.01.2017 1597,47 € angewiesen. Ich gehe daher davon aus, dass sich die Anträge auf Aussetzung der Termine erledigt haben. Eine Aufhebung der Termine ist nicht beabsichtigt. Noch eine Verwechselung? Ja, es ist richtig. Herr Rössel war so großzügig, mir knapp 1.600 Euro zu überweisen. Aber sowohl der Rechtspfleger als auch Herr VRiLG Rögler wissen (bzw. hätten wissen können und müssen), daß es sich bei diesem Betrag um die Reisekosten für November und Dezember handelte. Die ich bereits verauslagt hatte. Und nun im Nachhinein erstattet bekam. Drohende Platzung Herr Rögler sieht aber nun ein Problem auf sich zukommen. Wenn ich jetzt nicht zum Termin erscheine, platzt das Verfahren. Der letzte Termin war am 10. Januar. Wenn nicht bis zum 1. Februar weiterverhandelt wird, ist die Frist des § 229 Abs. 1 StPO überschritten und es greift § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO. Das mag der Vorsitzende nicht, weil es damit auch eng werden könnte mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen, das seinen Niederschlag in § 121 StPO gefunden hat. Noch eine Drohung Was macht der Vorsitzende Rögler also? Richtig! Er droht mir mit einem empfindlichen Übel: Höchstvorsorglich wird auf § 145 Abs. 4 StPO hingewiesen. Das reicht ja eigentlich schon fast, um die Ausgangsfrage zu beantworten. Ist der Krawall wirklich notwendig oder leicht vermeidbar? Verständlich Ich denke, es ist Konsens, daß der Vorsitzende Richter einer Wirtschaftstrafkammer kein Dummkopf ist. Er wird den Text des § 47 RVG lesen und verstehen können. Wenn nicht: Ihm stehen ja auch noch seine qualifizierten Beisitzerinnen zur Seite, die er mal eben fragen kann. Aber gehört da wirklich mehr als nur ein mittelmäßiges Abitur dazu, um die Worte … Wenn dem Rechtsanwalt […] ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die […] voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. … zu verstehen? Glaubensfrage Ein intellektuelles Problem scheint also nicht vorzuliegen. Aber was ist das denn dann, das die beiden Justiziellen umtreibt? Es könnte also wirklich der Krawall sein, den die Herren Rössel und Rögler da ohne Not vom Zaun brechen. Glauben die zwei wirklich ernsthaft, ich haue mit dem Kostenvorschuß ab und überlasse meinen Mandanten, den ich seit 2006 vertrete, den Klauen dieser kafkaesken Frankfurter Justiz? Mal nebenbei eine Frage in die Runde: Wenn ein Rechtspfleger und/oder ein Richter absichtlich (dolus directus 1. Grades) contra legem handeln – gibt es dafür nicht irgendwo im Strafgesetzbuch eine passende Vorschrift? Und für diese Androhung, mir die Kosten überhelfen zu wollen, wenn ich nicht ohne Vorschuß nach Frankfurt anreise – ist das nicht auch irgendwo im StGB geregelt? Ich kenn mich mit sowas nicht so gut aus … Epilog Ach, was muß man oft von bösen Richtern hören oder lesen! Wie zum Beispiel hier von diesen, welche Max und Moritz hießen;

Dienstag, 24. Januar 2017

Selbstverteidigung, oder: Dafür geht der Rechtsanwalt leer aus – Burhoff online Blog

Selbstverteidigung, oder: Dafür geht der Rechtsanwalt leer aus – Burhoff online Blog: Selbstverteidigung, oder: Dafür geht der Rechtsanwalt leer aus Copyright: canstockphoto Copyright: canstockphoto In schöner Regelmäßigkeit oder „Alle Jahre wieder“ gibt es eine Entscheidung eines Landgerichts, die einem Rechtsanwalt „bescheinigt“: Der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt hat im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse. So jetzt wieder der LG Düsseldorf, Beschl. v. 16.11.2016 – 61 Qs 51/16. Da hatte der Kollege, der Rechtsanwalt ist, gegen einen Bußgeldbescheid mit eigener Unterschrift Einspruch eingelegt und den mit dem Stempel seiner Rechtsanwaltskanzlei versehen. Der Kollege ist dann freigesprochen worden, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt . Der Kollege hat dann Kostenfestsetzung beantragt, wobei er die Gebühren eines Verteidigers (Grund- , Verfahrens- und Terminsgebühr) und eine Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht hat. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, das LG Düsseldorf hat es dann bestätigt: „Die gemäß § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht Neuss hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Auf der Grundlage der gerichtlichen Kostengrundentscheidung kann der Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, keine Gebühren wie ein Verteidiger abrechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit dem Stempel seiner Anwaltskanzlei versehen hat und ob er im Hauptverhandlungstermin in Robe erschienen ist. Denn in jedem Fall ist er in eigener Sache in seiner Eigenschaft als Beschuldigter tätig geworden. Dies folgt bereits daraus, dass im Straf- und Bußgeldverfahren eine Vertretung in eigener Sache unzulässig ist, wenn der Anwalt selbst Betroffener ist (BVerfG NJW 1998, 363; NStZ 1988, 282; LG Berlin, NJW 2007, 1477; OLG Hamm, StraFo 2004, 170; OLG Nürnberg, Beschl. v. 30. 6. 1999 – Ws 737/99; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2009 – 20 Qs 21/09; Laufhütte in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 138 Rn. 3). Denn der Status des Verteidigers einerseits, welcher nach seinem gesetzlichen Auftrag als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten und grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft tätig wird, und die Stellung des Angeklagten andererseits sind miteinander unvereinbar (BVerfG, NStZ 1988, 282). Dies hat die Konsequenz, dass die Eigenschaft des Betroffenen als Rechtsanwalt gebührenrechtlich ohne Belang ist.“ Also: Wenn jemand an der OWi des Rechtsanwalts „verdienen“ soll, muss man eben einen anderen Kollegen beauftragen �� .