Donnerstag, 29. Dezember 2011
Freitag, 16. Dezember 2011
Blosser Anfall einer Beratungsgebühr bei Entwurf eines ausserge- richtlichen Mahnschreibens durch Anwalt
OLG NÜRNBERG vom 26.07.2010, | 14 U 220/10 | ||
Entwirft ein Rechtsanwalt (RA) für seinen Mandanten ein Mahnschrei- ben, ohne selbst nach aussen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr.2300, sondern allen- falls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus. (Aus den Gründen: ...Die Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr.2300 entsteht für das Betrei- ben des Geschäfts einschliesslich der Information und für die Mit- wirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Sie entsteht nicht, so- weit sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft beschränkt. § 34 RVG geniesst insoweit gegenüber RVG VV Nr.2300 Vorrang. Letzteres ist der Fall, wenn der RA auf- tragsgemäss nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, vor allem keine Vertretung des Mandanten mit der Beratung verbunden ist...). (s.a. Dok.Nr. 90435 und Anmerkung von Scheungrab = Dok.Nr. 95199).Fundstellen | |||
ADAJUR-ARCHIV RVG PROF,2011 170 (LS) M.ANM |
Donnerstag, 8. Dezember 2011
Mittwoch, 7. Dezember 2011
Montag, 5. Dezember 2011
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