Freitag, 16. Dezember 2011

Blosser Anfall einer Beratungsgebühr bei Entwurf eines ausserge- richtlichen Mahnschreibens durch Anwalt


OLG NÜRNBERG vom 26.07.2010,14 U 220/10

Entwirft ein Rechtsanwalt (RA) für seinen Mandanten ein Mahnschrei-
ben, ohne selbst nach aussen in Erscheinung zu treten, so löst diese
Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr.2300, sondern allen-
falls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus. (Aus den Gründen:
...Die Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr.2300 entsteht für das Betrei-
ben des Geschäfts einschliesslich der Information und für die Mit-
wirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Sie entsteht nicht, so-
weit sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Erteilung eines Rats
oder einer Auskunft beschränkt. § 34 RVG geniesst insoweit gegenüber
RVG VV Nr.2300 Vorrang. Letzteres ist der Fall, wenn der RA auf-
tragsgemäss nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig
wird, also kein anderes Geschäft, vor allem keine Vertretung des
Mandanten mit der Beratung verbunden ist...). (s.a. Dok.Nr. 90435
und Anmerkung von Scheungrab = Dok.Nr. 95199).Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
RVG PROF,2011 170 (LS) M.ANM