Dienstag, 10. Januar 2012

Kein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei Eigenkündigung des An- waltsvertrages nach Vorwurf zu langsamer Mandatsbearbeitung

OLG DÜSSELDORF vom 27.06.2011, I-24 U 193/10 Der Rechtsanwalt (RA) verliert seinen Honoraranspruch, wenn er das Mandatsverhältnis kündigt, nachdem ihm der Mandant zu Recht den Vor- wurf zögerlicher Bearbeitung gemacht hat. (Aus den Gründen: ...Ge- mäss § 628 I S.2 BGB verliert der RA seinen Honoraranspruch u.a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt - sog. Auflösungsverschulden - und wenn seine bishe- rigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil der Mandant wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen RA beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch ein- mal angefallen sind. Unter Anlegung dieses Massstabs trifft nicht die Beklagte, sondern den Zedenten ein primäres Auflösungsverschul- den. Die Bekl. hat aus objektiver Sicht auch kein Interesse mehr an der vom Zedenten bis zur Mandatsbeendigung erbrachten Leistung...). Fundstellen MDR,2011 1326

Kein Anspruch auf Anwaltsvergütung des ohne wichtigen Grund kündi- genden Anwalts bei erforderlicher Neumandatierung eines Anwalts

BGH vom 29.09.2011, IX ZR 170/10 1.Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch ver- tragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Man- dant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegol- ten wäre. 2.Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristge- bundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten gewesen wären. (Aus den Gründen: ...Die fristwahrende Handlung des ersten Anwalts stellt keinen bleibenden Wert dar, weil ihr Nutzen ohne die Beauftragung eines neuen Anwalts verloren geht...). Fundstellen ADAJUR-ARCHIV DB,2011 HEFT 43 M 15 (LS) DB,2011 2429