Dienstag, 10. Januar 2012

Kein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei Eigenkündigung des An- waltsvertrages nach Vorwurf zu langsamer Mandatsbearbeitung

OLG DÜSSELDORF vom 27.06.2011, I-24 U 193/10 Der Rechtsanwalt (RA) verliert seinen Honoraranspruch, wenn er das Mandatsverhältnis kündigt, nachdem ihm der Mandant zu Recht den Vor- wurf zögerlicher Bearbeitung gemacht hat. (Aus den Gründen: ...Ge- mäss § 628 I S.2 BGB verliert der RA seinen Honoraranspruch u.a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt - sog. Auflösungsverschulden - und wenn seine bishe- rigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil der Mandant wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen RA beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch ein- mal angefallen sind. Unter Anlegung dieses Massstabs trifft nicht die Beklagte, sondern den Zedenten ein primäres Auflösungsverschul- den. Die Bekl. hat aus objektiver Sicht auch kein Interesse mehr an der vom Zedenten bis zur Mandatsbeendigung erbrachten Leistung...). Fundstellen MDR,2011 1326

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