Dienstag, 28. Oktober 2014

Der Langbinder

Die Kleidung der Anwälte vor Gericht und insbesondere der sogenannte Krawattenzwang ist immer wieder Thema unter den Kollegen (den Mandanten ist es meist egal).

Tatsächlich geht es – zumindest bei den hiesigen Amtsgerichten – relativ locker zu.

“Nur die wenigsten Richter bestehen heute noch darauf, dass Anwälte auch eine Krawatte tragen – schon gar keine weiße Krawatte auf weißem Hemd, wie das bislang vorgeschrieben ist. Selbst das Tragen einer Robe wird nicht überall verlangt, obwohl das Überstreifen des Kleidungsstücks signalisieren soll, dass vor Gericht alle gleich sind.”


Ein guter Kollege ist aber kürzlich von einem Staatsanwalt in einem südlichen Bundesland darauf hingewiesen worden, dass er nicht ordentlich gekleidet ist.

Weder weißes Hemd, noch Krawatte trug er als Verteidiger.

Der Kollege sollte vorsorglich einen “Langbinder” im Auto haben, so handhabe ich das jedenfalls.....



Frank Theumer, Verteidiger | Zu Recht !! | 28. Okt 2014


Mittwoch, 8. Oktober 2014

Der anwaltliche Unternehmer-Lohn und der Vergleich Anwalt - Richter | Der anwaltliche Stundenlohn

Anders als ein Richter, muss sich der Anwalt detailliert mit der Kostensituation seiner Berufsausübung beschäftigen und diese permanent optimieren. Dann muss er seinen Unternehmer-Lohn einfahren, also das Äquivalent zu Gehalt nebst Rente, Krankenversicherung und den übrigen wohligen Nebenleistungen. Schließlich will der Anwalt darüber hinaus auch einen echten Gewinn erzielen, um einen fairen Ausgleich zu seinem unternehmerischen Risiko und den schlaflosen Nächten zu erhalten und Rücklagen für Zeiten der Rezession bilden zu können.

Vergleich Anwalt - Richter

Vergleichen wir den Anwalt mit einem Richter anhand von Zahlenwerk. In der Besoldungsstufe R 2 verdient Letztgenannter im Alter von 45 Jahren und mit zwei Kindern rund 5.800 EUR brutto im Monat, 76.000 EUR im Jahr. Wie muss ein Anwalt agieren, der im Monat 5.800 EUR als Gewinn vor Steuern erzielen will?

Er muss zunächst die Zuschläge für die Sozialversicherung von circa 1.600 EUR monatlich zum Wunschgehalt addieren. Hinzu kommt der Geldwert des Urlaubs mit 900 EUR im Monat. Das Krankheitsrisiko schlägt mit 150 EUR je Monat zu Buche und schließlich sollte als allgemeine Risikopositionen für Honorarausfall, Geschäftseinbrüche und ähnliches ein Aufschlag von 20%, hier also 1.690 EUR, berücksichtigt werden.
Der erforderliche Umsatz und der dafür nötige Stundensatz

Damit ergibt sich ein erforderlicher monatlicher Gewinn von 10.140 EUR entsprechend einem Jahresgewinn von 121.680 EUR. Der erforderliche Kanzleiumsatz bei einer Kostenquote von 50 % beläuft sich danach auf 243.360 EUR. In welcher Zeit muss dieser Gewinn nun erwirtschaftet werden? Ausgehend von fünf Arbeitstagen pro Woche und 52 Arbeitswochen pro Jahr ergeben sich 260 Arbeitstage pro Jahr. Dann gibt es durchschnittlich 10 Feiertage, die auf einen Werktag fallen und 30 Tage Urlaub. Nach durchschnittlich 5 Krankheitstagen und 3 Tagen Fortbildung bleiben 212 verfügbare Arbeitstage. Bei acht Arbeitsstunden pro Tag macht dies 1.696 verfügbare Arbeitsstunden.

Was der Richter in dieser Zeit macht, hat keine unmittelbare Auswirkung auf seine Besoldung, der Anwalt hingegen verbringt davon rund 25 % „unproduktiv“, also mit Administration, Business Development und ähnlichem. Danach verbleiben für den Anwalt 1.272 „Billable Hours“, die - um den obigen Kanzleiumsatz von 243.360 EUR zu erreichen - mit 191,32 EUR netto vergütet werden müssen.

Dem Mandanten muss daher inklusive der Umsatzsteuer ein Betrag von 227,67 EUR je Stunde in Rechnung gestellt werden. Erst dann lohnt es sich, Anwalt zu sein.


Quelle: Christian Pothe, Geschäftsführer der Bucerius Education GmbH




Mittwoch, 23. Juli 2014

Welche Kosten entstehen, wenn der Anwalt unterwegs ist

Reisekosten und Abwesenheitsgeld gem. RVG VV Nr. 7005

Muss der Rechtsanwalt einen Termin wahrnehmen, der nicht in seiner Gemeinde liegt, kann er Abwesenheitsgeld und die Erstattung der tatsächlich angefallenen Reisekosten vom Mandanten verlangen.

Das Abwesenheitsgeld beträgt bei einer Abwesenheit
bis zu 4 Stunden pro Tag - 25,00 €,
zwischen 4 und 8 Stunden pro Tag - 40,00 € und
über 8 Stunden sogar - 70,00 €.

7003 - Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer
7004 - Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind
7005 - Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
7006 - Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind


Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, sonstige Auslagen bei einer Geschäftsreise

Nach den Nummern 7003 bis 7006 hat der Anwalt die Möglichkeit, die ihm entstandenen Reisekosten in seine Rechnung zu stellen.

Hinsichtlich der Fahrtkosten gibt es nach den Nummern 7003 bzw. 7004 zwei Möglichkeiten:
Nr. 7003:
Die Erhebung einer Pauschale von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg)
Nr. 7004:
Wenn ein anderes Verkehrsmittel (z. B. Bahn, Flugzeug) benutzt wird, können die Kosten hierfür, sofern sie angemessen (also nicht unnötig, verschwenderisch hoch) sind, in voller Höhe berechnet werden

Nach Nr. 7006 können zusätzlich "sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise berechnet werden, soweit sie angemessen sind" - auch hier gilt also : kein unnötiger Luxus, sondern nur tatsächlich notwendige Auslagen - Dies können z.B. Parkgebühren, Übernachtungskosten etc.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 24. Juli 2014 | Zu Recht !!