Mittwoch, 11. Mai 2011

Bekanntmachung zur PKH-Berechnung

Aufgrund der Änderungen des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur
Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (BGBl. I, 453 ff.), das am
30.03.2011 in Kraft trat, wurden die maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.
1 b) und Nr. 2 ZPO bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Einkommen der Partei
abzusetzen sind, angepasst. So wurden der Regelbedarf von 395 Euro auf 400 Euro und der
Erwerbstätigkeitsfreibetrag von 180 Euro auf 182 Euro angehoben. Für jede weitere Person,
der die Partei unterhaltsverpflichtet ist, gilt nun nicht mehr der Pauschalbetrag in Höhe von
276 Euro, sondern eine Staffelung von 237 Euro bis 320 Euro je nach Alter der Person.


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