Mittwoch, 23. Juli 2014

Welche Kosten entstehen, wenn der Anwalt unterwegs ist

Reisekosten und Abwesenheitsgeld gem. RVG VV Nr. 7005

Muss der Rechtsanwalt einen Termin wahrnehmen, der nicht in seiner Gemeinde liegt, kann er Abwesenheitsgeld und die Erstattung der tatsächlich angefallenen Reisekosten vom Mandanten verlangen.

Das Abwesenheitsgeld beträgt bei einer Abwesenheit
bis zu 4 Stunden pro Tag - 25,00 €,
zwischen 4 und 8 Stunden pro Tag - 40,00 € und
über 8 Stunden sogar - 70,00 €.

7003 - Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer
7004 - Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind
7005 - Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
7006 - Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind


Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, sonstige Auslagen bei einer Geschäftsreise

Nach den Nummern 7003 bis 7006 hat der Anwalt die Möglichkeit, die ihm entstandenen Reisekosten in seine Rechnung zu stellen.

Hinsichtlich der Fahrtkosten gibt es nach den Nummern 7003 bzw. 7004 zwei Möglichkeiten:
Nr. 7003:
Die Erhebung einer Pauschale von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg)
Nr. 7004:
Wenn ein anderes Verkehrsmittel (z. B. Bahn, Flugzeug) benutzt wird, können die Kosten hierfür, sofern sie angemessen (also nicht unnötig, verschwenderisch hoch) sind, in voller Höhe berechnet werden

Nach Nr. 7006 können zusätzlich "sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise berechnet werden, soweit sie angemessen sind" - auch hier gilt also : kein unnötiger Luxus, sondern nur tatsächlich notwendige Auslagen - Dies können z.B. Parkgebühren, Übernachtungskosten etc.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 24. Juli 2014 | Zu Recht !!