Freitag, 12. August 2011

Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Mandanten über die Kostenpflichtigkeit der Einholung einer Deckungszusage

AG BRÜHL vom 14.10.2010, 28 C 539/09

1.Für den Gegenbeweis durch den klagenden Rechtsanwalt (RA) ist es
nicht geboten, dass er die Parteivernehmung seiner eigenen Person
fordert, um über die Frage der Aufklärung bzgl. der Gebührenpflich-
tigkeit der Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzver-
sicherung auszusagen. Der RA hätte diesen Beweis führen können, in-
dem er sich die behauptete Aufklärung von dem Mandant hätte bestä-
tigen lassen. 2.Es besteht keine Zahlungspflicht des Mandanten, der
über die Kostenpflichtigkeit der Tätigkeit des RA nicht aufgeklärt
wurde, wenn anzunehmen ist, dass er bei Kenntnis der Kosten den
Auftrag nicht an den RA erteilt hätte. (Aus den Gründen: ...Jedoch
kann der Kläger kein Honorar beanspruchen, da er die Beklagte vor
Erteilung dieses Auftrages nicht auf dessen Gebührenpflichtigkeit
hingewiesen und damit i.S.d. § 280 BGB gegen seine vertraglichen
Pflichten verstossen hat. Damit ist die Bekl. so zu stellen wie sie
stehen würde, wenn der Kl. sie aufgeklärt hätte...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
AGS,2011 361

Montag, 1. August 2011

Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

Ausreichender Hinweis auf drohende Verjährung durch Empfehlung der sofortigen Klageerhebung durch den Rechtsanwalt

BGH vom 9.06.2011, IX ZR 75/10

1.Die zeitliche Dringlichkeit einer zur Vermeidung des Verjährungs-
eintritts gebotenen Klageerhebung kann dem Mandanten durch den Hin-
weis des Rechtsanwaltes hinreichend verdeutlicht werden, "sofort"
Klage erheben zu müssen. 2.Über den tatsächlichen Inhalt eines zwi-
schen einem Mandanten und seinem rechtlichen Berater geführten Be-
ratungsgesprächs ist in Ermangelung sonstiger Beweismittel eine
beiderseitige Parteianhörung vorzunehmen. (Aus den Gründen: ...Der
Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrages verpflich-
tet, den Auftraggeber allgemein, umfassend und möglichst erschöp-
fend zu belehren. Daraus folgt die Verpflichtung, darauf zu achten,
ob dem Mandanten wegen Verjährung ein Rechtsverlust droht. Der
Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber nur die Hinweise zu erteilen, die
ihm die für seine Entscheidung notwendigen Informationen liefern.
Dieser Verpflichtung ist der Beklagte mit dem Hinweis auf die Not-
wendigkeit einer sofortigen Klage nachgekommen...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV