Freitag, 12. August 2011

Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Mandanten über die Kostenpflichtigkeit der Einholung einer Deckungszusage

AG BRÜHL vom 14.10.2010, 28 C 539/09

1.Für den Gegenbeweis durch den klagenden Rechtsanwalt (RA) ist es
nicht geboten, dass er die Parteivernehmung seiner eigenen Person
fordert, um über die Frage der Aufklärung bzgl. der Gebührenpflich-
tigkeit der Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzver-
sicherung auszusagen. Der RA hätte diesen Beweis führen können, in-
dem er sich die behauptete Aufklärung von dem Mandant hätte bestä-
tigen lassen. 2.Es besteht keine Zahlungspflicht des Mandanten, der
über die Kostenpflichtigkeit der Tätigkeit des RA nicht aufgeklärt
wurde, wenn anzunehmen ist, dass er bei Kenntnis der Kosten den
Auftrag nicht an den RA erteilt hätte. (Aus den Gründen: ...Jedoch
kann der Kläger kein Honorar beanspruchen, da er die Beklagte vor
Erteilung dieses Auftrages nicht auf dessen Gebührenpflichtigkeit
hingewiesen und damit i.S.d. § 280 BGB gegen seine vertraglichen
Pflichten verstossen hat. Damit ist die Bekl. so zu stellen wie sie
stehen würde, wenn der Kl. sie aufgeklärt hätte...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
AGS,2011 361

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