Donnerstag, 29. Dezember 2011
Freitag, 16. Dezember 2011
Blosser Anfall einer Beratungsgebühr bei Entwurf eines ausserge- richtlichen Mahnschreibens durch Anwalt
OLG NÜRNBERG vom 26.07.2010, | 14 U 220/10 | ||
Entwirft ein Rechtsanwalt (RA) für seinen Mandanten ein Mahnschrei- ben, ohne selbst nach aussen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr.2300, sondern allen- falls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus. (Aus den Gründen: ...Die Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr.2300 entsteht für das Betrei- ben des Geschäfts einschliesslich der Information und für die Mit- wirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Sie entsteht nicht, so- weit sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft beschränkt. § 34 RVG geniesst insoweit gegenüber RVG VV Nr.2300 Vorrang. Letzteres ist der Fall, wenn der RA auf- tragsgemäss nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, vor allem keine Vertretung des Mandanten mit der Beratung verbunden ist...). (s.a. Dok.Nr. 90435 und Anmerkung von Scheungrab = Dok.Nr. 95199).Fundstellen | |||
ADAJUR-ARCHIV RVG PROF,2011 170 (LS) M.ANM |
Donnerstag, 8. Dezember 2011
Mittwoch, 7. Dezember 2011
Montag, 5. Dezember 2011
Donnerstag, 1. Dezember 2011
Montag, 28. November 2011
Dienstag, 22. November 2011
Montag, 21. November 2011
Montag, 14. November 2011
Donnerstag, 10. November 2011
Dienstag, 8. November 2011
Sonntag, 6. November 2011
Donnerstag, 3. November 2011
Dienstag, 1. November 2011
Mittwoch, 26. Oktober 2011
Dienstag, 25. Oktober 2011
Mittwoch, 19. Oktober 2011
Freitag, 14. Oktober 2011
Montag, 10. Oktober 2011
Donnerstag, 29. September 2011
Freitag, 23. September 2011
Montag, 19. September 2011
Freitag, 9. September 2011
Mittwoch, 7. September 2011
Montag, 5. September 2011
Freitag, 2. September 2011
Dienstag, 30. August 2011
Montag, 29. August 2011
Dienstag, 23. August 2011
Freitag, 19. August 2011
Donnerstag, 18. August 2011
Freitag, 12. August 2011
Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Mandanten über die Kostenpflichtigkeit der Einholung einer Deckungszusage
AG BRÜHL vom 14.10.2010, 28 C 539/09
1.Für den Gegenbeweis durch den klagenden Rechtsanwalt (RA) ist es
nicht geboten, dass er die Parteivernehmung seiner eigenen Person
fordert, um über die Frage der Aufklärung bzgl. der Gebührenpflich-
tigkeit der Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzver-
sicherung auszusagen. Der RA hätte diesen Beweis führen können, in-
dem er sich die behauptete Aufklärung von dem Mandant hätte bestä-
tigen lassen. 2.Es besteht keine Zahlungspflicht des Mandanten, der
über die Kostenpflichtigkeit der Tätigkeit des RA nicht aufgeklärt
wurde, wenn anzunehmen ist, dass er bei Kenntnis der Kosten den
Auftrag nicht an den RA erteilt hätte. (Aus den Gründen: ...Jedoch
kann der Kläger kein Honorar beanspruchen, da er die Beklagte vor
Erteilung dieses Auftrages nicht auf dessen Gebührenpflichtigkeit
hingewiesen und damit i.S.d. § 280 BGB gegen seine vertraglichen
Pflichten verstossen hat. Damit ist die Bekl. so zu stellen wie sie
stehen würde, wenn der Kl. sie aufgeklärt hätte...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
AGS,2011 361
1.Für den Gegenbeweis durch den klagenden Rechtsanwalt (RA) ist es
nicht geboten, dass er die Parteivernehmung seiner eigenen Person
fordert, um über die Frage der Aufklärung bzgl. der Gebührenpflich-
tigkeit der Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzver-
sicherung auszusagen. Der RA hätte diesen Beweis führen können, in-
dem er sich die behauptete Aufklärung von dem Mandant hätte bestä-
tigen lassen. 2.Es besteht keine Zahlungspflicht des Mandanten, der
über die Kostenpflichtigkeit der Tätigkeit des RA nicht aufgeklärt
wurde, wenn anzunehmen ist, dass er bei Kenntnis der Kosten den
Auftrag nicht an den RA erteilt hätte. (Aus den Gründen: ...Jedoch
kann der Kläger kein Honorar beanspruchen, da er die Beklagte vor
Erteilung dieses Auftrages nicht auf dessen Gebührenpflichtigkeit
hingewiesen und damit i.S.d. § 280 BGB gegen seine vertraglichen
Pflichten verstossen hat. Damit ist die Bekl. so zu stellen wie sie
stehen würde, wenn der Kl. sie aufgeklärt hätte...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
AGS,2011 361
Donnerstag, 11. August 2011
Mittwoch, 10. August 2011
Montag, 8. August 2011
Freitag, 5. August 2011
Donnerstag, 4. August 2011
Dienstag, 2. August 2011
Montag, 1. August 2011
Ausreichender Hinweis auf drohende Verjährung durch Empfehlung der sofortigen Klageerhebung durch den Rechtsanwalt
BGH vom 9.06.2011, IX ZR 75/10
1.Die zeitliche Dringlichkeit einer zur Vermeidung des Verjährungs-
eintritts gebotenen Klageerhebung kann dem Mandanten durch den Hin-
weis des Rechtsanwaltes hinreichend verdeutlicht werden, "sofort"
Klage erheben zu müssen. 2.Über den tatsächlichen Inhalt eines zwi-
schen einem Mandanten und seinem rechtlichen Berater geführten Be-
ratungsgesprächs ist in Ermangelung sonstiger Beweismittel eine
beiderseitige Parteianhörung vorzunehmen. (Aus den Gründen: ...Der
Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrages verpflich-
tet, den Auftraggeber allgemein, umfassend und möglichst erschöp-
fend zu belehren. Daraus folgt die Verpflichtung, darauf zu achten,
ob dem Mandanten wegen Verjährung ein Rechtsverlust droht. Der
Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber nur die Hinweise zu erteilen, die
ihm die für seine Entscheidung notwendigen Informationen liefern.
Dieser Verpflichtung ist der Beklagte mit dem Hinweis auf die Not-
wendigkeit einer sofortigen Klage nachgekommen...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
1.Die zeitliche Dringlichkeit einer zur Vermeidung des Verjährungs-
eintritts gebotenen Klageerhebung kann dem Mandanten durch den Hin-
weis des Rechtsanwaltes hinreichend verdeutlicht werden, "sofort"
Klage erheben zu müssen. 2.Über den tatsächlichen Inhalt eines zwi-
schen einem Mandanten und seinem rechtlichen Berater geführten Be-
ratungsgesprächs ist in Ermangelung sonstiger Beweismittel eine
beiderseitige Parteianhörung vorzunehmen. (Aus den Gründen: ...Der
Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrages verpflich-
tet, den Auftraggeber allgemein, umfassend und möglichst erschöp-
fend zu belehren. Daraus folgt die Verpflichtung, darauf zu achten,
ob dem Mandanten wegen Verjährung ein Rechtsverlust droht. Der
Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber nur die Hinweise zu erteilen, die
ihm die für seine Entscheidung notwendigen Informationen liefern.
Dieser Verpflichtung ist der Beklagte mit dem Hinweis auf die Not-
wendigkeit einer sofortigen Klage nachgekommen...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Donnerstag, 28. Juli 2011
Montag, 25. Juli 2011
Montag, 11. Juli 2011
Sonntag, 10. Juli 2011
Mittwoch, 29. Juni 2011
Montag, 27. Juni 2011
Donnerstag, 23. Juni 2011
Mittwoch, 22. Juni 2011
Dienstag, 21. Juni 2011
Montag, 20. Juni 2011
Mittwoch, 15. Juni 2011
Montag, 13. Juni 2011
Donnerstag, 9. Juni 2011
Montag, 6. Juni 2011
Dienstag, 31. Mai 2011
Sonntag, 29. Mai 2011
Donnerstag, 26. Mai 2011
Mittwoch, 25. Mai 2011
Dienstag, 17. Mai 2011
Montag, 16. Mai 2011
Sonntag, 15. Mai 2011
Mittwoch, 11. Mai 2011
Bekanntmachung zur PKH-Berechnung
Aufgrund der Änderungen des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur
Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (BGBl. I, 453 ff.), das am
30.03.2011 in Kraft trat, wurden die maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.
1 b) und Nr. 2 ZPO bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Einkommen der Partei
abzusetzen sind, angepasst. So wurden der Regelbedarf von 395 Euro auf 400 Euro und der
Erwerbstätigkeitsfreibetrag von 180 Euro auf 182 Euro angehoben. Für jede weitere Person,
der die Partei unterhaltsverpflichtet ist, gilt nun nicht mehr der Pauschalbetrag in Höhe von
276 Euro, sondern eine Staffelung von 237 Euro bis 320 Euro je nach Alter der Person.
HIER
Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (BGBl. I, 453 ff.), das am
30.03.2011 in Kraft trat, wurden die maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.
1 b) und Nr. 2 ZPO bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Einkommen der Partei
abzusetzen sind, angepasst. So wurden der Regelbedarf von 395 Euro auf 400 Euro und der
Erwerbstätigkeitsfreibetrag von 180 Euro auf 182 Euro angehoben. Für jede weitere Person,
der die Partei unterhaltsverpflichtet ist, gilt nun nicht mehr der Pauschalbetrag in Höhe von
276 Euro, sondern eine Staffelung von 237 Euro bis 320 Euro je nach Alter der Person.
HIER
Dienstag, 10. Mai 2011
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