Freitag, 16. Dezember 2011

Blosser Anfall einer Beratungsgebühr bei Entwurf eines ausserge- richtlichen Mahnschreibens durch Anwalt


OLG NÜRNBERG vom 26.07.2010,14 U 220/10

Entwirft ein Rechtsanwalt (RA) für seinen Mandanten ein Mahnschrei-
ben, ohne selbst nach aussen in Erscheinung zu treten, so löst diese
Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr.2300, sondern allen-
falls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus. (Aus den Gründen:
...Die Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr.2300 entsteht für das Betrei-
ben des Geschäfts einschliesslich der Information und für die Mit-
wirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Sie entsteht nicht, so-
weit sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Erteilung eines Rats
oder einer Auskunft beschränkt. § 34 RVG geniesst insoweit gegenüber
RVG VV Nr.2300 Vorrang. Letzteres ist der Fall, wenn der RA auf-
tragsgemäss nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig
wird, also kein anderes Geschäft, vor allem keine Vertretung des
Mandanten mit der Beratung verbunden ist...). (s.a. Dok.Nr. 90435
und Anmerkung von Scheungrab = Dok.Nr. 95199).Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
RVG PROF,2011 170 (LS) M.ANM

Freitag, 12. August 2011

Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Mandanten über die Kostenpflichtigkeit der Einholung einer Deckungszusage

AG BRÜHL vom 14.10.2010, 28 C 539/09

1.Für den Gegenbeweis durch den klagenden Rechtsanwalt (RA) ist es
nicht geboten, dass er die Parteivernehmung seiner eigenen Person
fordert, um über die Frage der Aufklärung bzgl. der Gebührenpflich-
tigkeit der Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzver-
sicherung auszusagen. Der RA hätte diesen Beweis führen können, in-
dem er sich die behauptete Aufklärung von dem Mandant hätte bestä-
tigen lassen. 2.Es besteht keine Zahlungspflicht des Mandanten, der
über die Kostenpflichtigkeit der Tätigkeit des RA nicht aufgeklärt
wurde, wenn anzunehmen ist, dass er bei Kenntnis der Kosten den
Auftrag nicht an den RA erteilt hätte. (Aus den Gründen: ...Jedoch
kann der Kläger kein Honorar beanspruchen, da er die Beklagte vor
Erteilung dieses Auftrages nicht auf dessen Gebührenpflichtigkeit
hingewiesen und damit i.S.d. § 280 BGB gegen seine vertraglichen
Pflichten verstossen hat. Damit ist die Bekl. so zu stellen wie sie
stehen würde, wenn der Kl. sie aufgeklärt hätte...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
AGS,2011 361

Montag, 1. August 2011

Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

Ausreichender Hinweis auf drohende Verjährung durch Empfehlung der sofortigen Klageerhebung durch den Rechtsanwalt

BGH vom 9.06.2011, IX ZR 75/10

1.Die zeitliche Dringlichkeit einer zur Vermeidung des Verjährungs-
eintritts gebotenen Klageerhebung kann dem Mandanten durch den Hin-
weis des Rechtsanwaltes hinreichend verdeutlicht werden, "sofort"
Klage erheben zu müssen. 2.Über den tatsächlichen Inhalt eines zwi-
schen einem Mandanten und seinem rechtlichen Berater geführten Be-
ratungsgesprächs ist in Ermangelung sonstiger Beweismittel eine
beiderseitige Parteianhörung vorzunehmen. (Aus den Gründen: ...Der
Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrages verpflich-
tet, den Auftraggeber allgemein, umfassend und möglichst erschöp-
fend zu belehren. Daraus folgt die Verpflichtung, darauf zu achten,
ob dem Mandanten wegen Verjährung ein Rechtsverlust droht. Der
Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber nur die Hinweise zu erteilen, die
ihm die für seine Entscheidung notwendigen Informationen liefern.
Dieser Verpflichtung ist der Beklagte mit dem Hinweis auf die Not-
wendigkeit einer sofortigen Klage nachgekommen...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV

Mittwoch, 11. Mai 2011

Bekanntmachung zur PKH-Berechnung

Aufgrund der Änderungen des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur
Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (BGBl. I, 453 ff.), das am
30.03.2011 in Kraft trat, wurden die maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.
1 b) und Nr. 2 ZPO bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Einkommen der Partei
abzusetzen sind, angepasst. So wurden der Regelbedarf von 395 Euro auf 400 Euro und der
Erwerbstätigkeitsfreibetrag von 180 Euro auf 182 Euro angehoben. Für jede weitere Person,
der die Partei unterhaltsverpflichtet ist, gilt nun nicht mehr der Pauschalbetrag in Höhe von
276 Euro, sondern eine Staffelung von 237 Euro bis 320 Euro je nach Alter der Person.


HIER