Sonntag, 7. Juli 2013

§ 42 FamGKG - Auffangwert - FamGKG - ab Aug 2013 sind es 5000 €

§ 42 FamGKG - Auffangwert - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen